Gesetz und Mietvertrag räumen Mieter*innen sowie Vermieter*innen folgende wesentlichen Rechte und Pflichten ein:
Rechte von Mieter*innen
- Recht der Benützung des Mietgegenstands
Hauptmieter*innen sind berechtigt, den Mietgegenstand gemäß Mietvertrag zu gebrauchen.
- Recht der Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstands
Hauptmieter*innen haben das Recht, bestimmte Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen, was Vermieter*innen nicht verhindern können.
- Recht des „Aufwandersatzes“
Hauptmieter*innen haben das Recht, einen von ihnen getätigten Aufwand (=Renovierungs- und Verbesserungskosten) ersetzt zu bekommen.
- Recht der Abwehr von Störungen
Werden Haupt- oder Untermieter*innen im Gebrauch des Mietgegenstands von Dritten gestört, so haben sie das recht, dass Vermieter*innen diese Störung abwenden.
- Recht der Mietzinsminderung (-befreiung)
Bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit des Mietgegenstands haben Haupt- oder Untermieter*innen das Recht, das der Mietzins gemindert wird. Es besteht auch das Recht, dass der Mietzins – für die Dauer der Störung – überhaupt aufgehoben wird.
- Recht der Untervermietung
Falls es der Mietvertrag nicht ausdrücklich verbietet, haben Hauptmieter*innen das Recht, Teile des Mietgegenstands unterzuvermieten.
- Recht der Abtretung des Mietrechts
Hauptmieter*innen haben in bestimmten Fällen das Recht, ihr Mietrecht an bestimmte Personen abzutreten.
- Recht des Wohnungstauschs
Hauptmieter*innen haben das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen ihr Mietverhältnis mit anderen Mieter*innen zu tauschen. (Diese Voraussetzungen sind jedoch so eng definiert, dass Wohnungstausch in der Praxis praktisch nicht vorkommt.)
Pflichten von Mieter*innen
- Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses
Haupt- oder Untermieter*innen sind verpflichtet, den Mietzins pünktlich, wie im Mietvertrag festgelegt, zu bezahlen.
- Pflicht zur Wartung und Instandhaltung des Mietgegenstands
Haupt- oder Untermieter*innen sind verpflichtet, den Mietgegenstand instandzuhalten, dass Vermieter*innen und den anderen Mieter*innen kein Nachteil erwächst.
- Anzeigepflicht
Hauptmieter*innen sind verpflichtet, bestimmte Änderungen, wie z. B. eine beabsichtigte wesentliche Renovierung des Mietgegenstands Vermieter*innen anzuzeigen (= mitzuteilen).
- Duldungspflichten
Hauptmieter*innen sind verpflichtet, bestimmte Eingriffe in ihr Mietrecht, wie z. B. betreten des Mietgegenstands durch Vermieter*innen, in bestimmten Fällen zu dulden.
Rechte von Vermieter*innen
- Recht auf Bezahlung des Mietzinses
Vermieter*innen haben das Recht, dass Mieter*innen den Mietzins pünktlich, wie im Mietvertrag festgelegt, bezahlt. Dies ist das wichtigste Recht von Vermieter*innen, das auch mit dem Pfandrecht nach § 1101 ABGB abgesichert ist.
- Das Recht auf Betreten des Mietgegenstands
In bestimmten Fällen haben Vermieter*innen das Recht, den Mietgegenstand auch gegen den Willen von Mieter*innen zu betreten.
- Pfandrecht („Perklusionsrecht“)
Vermieter*innen haben zur Sicherheit ihrer Mietzinsforderung ein gesetzliches Pfandrecht an allen von Mieter*innen in den Mietgegenstand eingebrachten Gegenständen.
Pflichten von Vermieter*innen
- Pflicht zur Übergabe des Mietgegenstands
Vermieter*innen sind verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten sowie Mieter*innen im vereinbarten gebrauch nicht zu stören.
- Pflicht zur laufenden Erhaltung des Mietgegenstands
Vermieter*innen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Haus, die Mietgegenstände und die Gemeinschaftsanlagen im ortsüblichen Standard erhalten bleiben.
- Pflicht zur Verbesserung des Mietgegenstands
Vermieter*innen sind verpflichtet, nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig ist.
- Anbotspflicht bei Vereinigung von Wohnungen
In bestimmten Fällen sind Vermieter*innen verpflichtet, freigewordene Wohnungen Mieter*innen angrenzender Wohnungen anzubieten.
- Pflicht zur Wiederherstellung des Mietgegenstands
Wird ein Mietgegenstand teilweise oder zur Gänze unbrauchbar, sind Vermieter*innen in bestimmten Fällen verpflichtet, den Mietgegenstand wiederherzustellen.
- Pflicht zum Schutz von Mieter*innen vor Störungen
Werden Haupt- oder Untermieter*innen im Gebrauch des Mietgegenstands von Dritten gestört, sind Vermieter*innen verpflichtet, diese Störung abzuwenden.
- Abrechnungspflicht
Vermieter*innen sind verpflichtet, die Abrechnung des Mietgegenstands, der Betriebskosten und der Heizkosten durchzuführen und den Mieter*innen zur Kenntnis zu bringen.
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