Wissenswertes

Kosten und Gebühren im Mietrecht

Kosten und Gebühren im Mietrecht

 

Bei Abschluss eines Mietvertrags fallen in der Regel folgende Nebenkosten an:

  • Vertragserrichtungskosten: 

Allfällige Vertragserrichtungskosten richten sich nach dem Tarif der jeweiligen mietvertragsverfassenden Person, z. B. eines Rechtsanwalts, falls ein solcher beigezogen wird.

Achtung: Für Mietgegenstände, die dem Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen, dürfen die Vertragserrichtungskosten von Vermieter*innen nicht auf Mieter*innen überwälzt werden, da diese bereits durch die Verwaltungskostenpauschale (§22 MRG) abgedeckt sind. Dennoch entrichtete Kosten können von Mieter*innen zurückgefordert werden.

Erteilen Mieter*innen jedoch selbst den Auftrag zur Errichtung des Mietvertrags, tragen sie auch die Kosten der Errichtung

  • Gebühren: 

Die Vergebührung eines Mietvertrags, über den eine Urkunde errichtet wurde, ist durch die/den Bestandsgeber*in oder deren/dessen Rechtsvertreter*in durch Selbstberechnung beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen. In Fällen, in denen keine Selbstberechnung der gebühr möglich ist, ist eine Gebührenanzeige an das Finanzamt vorzunehmen.

Gebührenfrei sind:

Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten, sowie Bestandsverträge, bei denen der für die Gebührenberechnung maßgebliche Wert € 150,- nicht übersteigt.

  • Die Höhe der Gebühr errechnet sich wie folgt 

Art des Mietvertrags: 

Höhe der Gebühr: 

  • Unbefristeter Mietvertrag 
  • 1% des 3-fachen Jahresbruttomietzinses 
  • Unbefristeter Mietvertrag und Kündigungsverzicht
    beider Vertragsteile für bestimmte Zeit
  • 1% des 3-fachen Jahresbruttomietzinses und 1% des auf die bestimmte kündigungsfreie Zeitperiode entfallenden Bruttomietzinses (bei Wohnungen jeweils höchstens drei Jahre
  • Befristeter Mietvertrag
  • 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzins (bei Geschäftslokalen höchstens 18 Jahre, bei Wohnungen höchstens drei Jahre)
  • Befristeter Mitvertrag mit Vereinbarung
    umfassender Kündigungsmöglichkeiten
  • 1% des 3-fachen Jahresbruttomietzinses
  • Befristeter Mietvertrag mit Vereinbarung einer
    Verlängerung auf unbestimmte Zeit, falls Vertrag
    nicht beendet wird
  • 1 % des auf die bestimmte Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses und 1% des 3-fachen Jahresbruttomietzinses (bei Wohnungen jeweils höchstens drei Jahre)

Beispiel: Wohnung

Es liegt ein unbefristeter Mietvertrag über eine Wohnung mit einem Jahresbruttomietzins von € 7.267,28 vor. Weiters wurde für fünf Jahre ein Kündigungsverzicht von Mieter und Vermieter vereinbart:

3-facher Jahresbruttomietzins € 21.801,85

Die Gebühr des Finanzamts beträgt 1% der Gesamtsumme, somit: € 218,01. 

Der Bruttomietzins setzt sich für die Berechnung der Kosten und Gebühren zusammen aus:

  • Hauptmietzins (oder Untermietzins)
  • Betriebskosten und laufende öffentliche Ausgaben
  • Umsatzsteuer
  • Sonstige Leistungen der Mieterin / des Mieters (Versicherung, Baukostenzuschuss etc.)

Bei Erhöhung des Mietzinses durch Wertsicherungsvereinbarungen ergibt sich keine zusätzliche Gebühr. Zur Berechnung und Bezahlung der Gebühr ist /die/der Bestandgeber*in verpflichtet.

 

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Übrigens: Auch die Mietkaution ist ein heikles Thema. Nicht selten kommt es auch hier zu unrechtmäßig überhöhten Forderungen oder der Vermieter gibt die Kaution nach dem Auszug aus der Wohnung nicht zurück. Aber auch hier gibt es die Möglichkeit, sich als Mieter zur Wehr zu setzen und das unrechtmäßig einbehaltene Geld zurückzuholen. 


 

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