Wissenswertes

Freier Mietzins / Angemessener Mietzins / Richtwert

Freier Mietzins / Angemessener Mietzins / Richtwert

„Freier“ Mietzins

Der „freie Mietzins“ nach ABGB gilt bei allen Mietgegenständen, bei denen das MRG eine Voll- oder Teilausnahme vom MRG vorsieht. Solche Mietgegenstände sind:

Vollausnahmen vom MRG

  • Gewerbe
  • Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungs, Garagierungs-, Verkehrs- Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens vermietet werden
  • Heime
  • Mietgegenstände, die im Rahmen eines hierfür besonders eingerichteten Heims für ledige oder betagte Menschen, jugendliche Arbeitnehmer*innen, Schüler*innen oder Studierende vermietet werden
  • Betreutes Wohnen
  • Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden
  • "Dienstwohnungen"
  • Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden
  • Halbjahresvertrag
  • auf höchstens ein halbes Jahr befristeter Mietvertrag über eine Geschäftsräumlichkeit
  • auf höchstens ein halbes Jahr befristeter Mietvertrag über eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B, sofern Mieter*innen diese nur zum schriftlich vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden Ortswechsels mieten
  • Ferienwohnung
  • Wohnungen oder Wohnräume, die von Mieter*innen bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden
  • Zwei-Objekt-Gebäude
  • Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen

 

Teilausnahmen vom MRG

  • Nicht geförderte Neubauten
  •  Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind
  • Dachbodenaus-
    bauten oder Aufbau
  • Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau aufgrund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind; sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass darin – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch die / den Hauptmieter*in – entweder in ihnen oder in einem an ihrer Stelle durchgeführten Aufbau eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet wurde
  • Zubau
  • Mietgegenstände, die durch einen Zubau aufgrund einer nach dem 30. September 2006 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind
  • Wohnungs-eigentum
  • Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das aufgrund einer nach dem 08. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist
  • Wirtschaftspark
  • Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark, das ist eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften, in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der GewO betrieben werden


Daneben kann ein „freier“ Mietzins für Mietgegenstände vereinbart werden, auf die das MRG per Definition gar nicht anzuwenden ist (zB Flächenmieten oder neutrale Objekte).

Angemessener Mietzins

Der „angemessene Mietzins“ gilt für folgende Mietgegenstände im Vollanwendungsbereich des MRG (§ 16 Abs 1 MRG):

  • Geschäftsräumlichkeiten
  • bei Verwendung auch zu Wohnzwecken nur, wenn Geschäftszweck bedeutend überwiegt
  • Mietgegenstand in
    Neubauten
  • Baubewilligung nach dem 08. Mai 1945
  • Neu geschaffener
    Mietgegenstand
  • Baubewilligung nach dem 08. Mai 1945
  • Geschaffen durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau
  • Mietgegenstand in
    "Denkmalschutzgebäude"
  • wesentlich verbessert / instandgehalten nach dem 08. Mai 1945
  • mittels erheblicher Eigenmittel von Vermieter*in
  • Wohnung der Kategorie
    A oder B, über 130 m²
  • bei Weitervermietung nach Räumung binnen sechs Monaten
  • bei Weitervermietung nach Verbesserungsarbeiten binnen 18 Monaten
  • Bereits vermieteter
    Mietgegenstand
  • wenn ein unbefristetes Mietverhältnis vorliegt
  • seit Beginn des Mietverhältnisses mehr als ein Jahr vergangen ist
  • Vereinbarung über Mietzins in Schriftform vorliegt
  • Wohnung der Kategorie A,
    B oder C, Standardanhebung
    nach dem 31.12.1967
  • ordnungsgemäßer Zustand
  • Verbesserungsarbeiten vor dem 01. Oktober 1993 tatsächlich begonnen
  • Angemessener Mietzins auf die Dauer von 20 Jahren nach Abschluss der Arbeiten

 

Richtwertmietzins

Der „Richtwertmietzins“ gilt für folgende Mietgegenstände, die nicht zum angemessenen Mietzins vermietet werden können:

  • Sonstige Wohnung
    der Kategorie A, B oder C
  • brauchbarer Zustand
  • Vermietung nach dem 01. März 1994

 

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