Für Mietverträge über Mietgegenstände, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, sind ausschließlich die folgenden Befristungen zulässig und damit auch durchsetzbar:
Zulässige Befristungen bei Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen
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Mindestens drei Jahre, jede über die Mindestdauer hinausgehende Befristung ist zulässig.
Beispiel: zulässig wäre etwa folgende Befristung:
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Diese Regelung gelten für alle Haupt- oder Untermietverträge über Wohnungen, die dem MRG unterliegen (Ausnahme: halbjährlich befristete Mietverhältnisse, da diese nicht dem MRG unterliegen). |
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Im Fall eines auf mindestens drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietverhältnisses über eine Wohnung haben Mieter*innen nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Auf dieses Recht können Mieter*innen nicht wirksam verzichten und es kann durch vertragliche Vereinbarungen nicht wirksam beschränkt werden. Beispiel:
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Zulässige Befristungen bei Haupt- oder Untermietverträgen über Geschäftsräume
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Beliebig, keine Unter- und Obergrenze
Diese Regelungen gelten für alle Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, die dem MRG unterliegen (Ausnahme: halbjährlich befristete Mietverhältnisse). |
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Haupt- oder Untermieter*innen von Geschäftsräumlichkeiten haben kein vorzeitiges Kündigungsrecht. |
Gemeinsame Bestimmungen für Wohnungen und Geschäftsräume
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