Geschäftsbedingungen
- Miete Runter GmbH (in der Folge „MR“) ist auf Grund der Angaben des Kunden zur Auffassung gelangt, dass der Kunde überhöhte Mietzinszahlungen an den/die Vermieter des umseitigen Mietobjektes („Anspruchsgegner“) geleistet hat und dass Mietzinszahlungen in unzulässiger Höhe vereinbart wurden.
- Kunde und MR schließen sich zur gemeinsamen Durchsetzung aller Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Mietzinse, auf Senkung der künftigen Miete und allenfalls anderer, individuell vereinbarter Ansprüche zusammen (in der Folge die „streitigen Ansprüche“). Das gemeinsame Ziel und Interesse besteht darin, eine möglichst hohe Mietzinsrückzahlung und den vollständigen Ersatz der von MR aufgewendeten Kosten zu erreichen.
- Zu diesem Zweck bringt der Kunde die streitigen Ansprüche gegenüber dem Anspruchsgegner wirtschaftlich in das gemeinsame Vorhaben ein und beteiligt MR daran wirtschaftlich im Ausmaß von 30%. MR bringt die finanziellen Mittel gemäß Punkt 5. zur professionellen Durchsetzung der streitigen Ansprüche ein.
- Hiermit gehen die streitigen Ansprüche wirtschaftlich in dem in Punkt 11. vereinbarten Ausmaß auf MR über. Daher ist der Kunde nicht mehr berechtigt, über die streitigen Ansprüche ohne Zustimmung seitens MR zu verfügen, denn solche Verfügungen wirken sich auch auf MR aus.
- MR ist zur Mitwirkung am gemeinsamen Vorhaben und zu seiner Förderung verpflichtet und hat alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen schadet. MR übernimmt dabei ausschließlich die Kosten für die von MR ausgewählten Rechtsvertreter (Honorare, itgliedsbeiträge), für gerichtliche Sachverständige, Gerichtsgebühren und die dem Anspruchsgegner allenfalls rechtskräftig zugesprochenen Verfahrenskosten.
- Der Kunde sichert ausdrücklich zu, dass er ohne Einschränkung über die streitigen Ansprüche alleine verfügungsberechtigt ist und auf sie nicht verzichtet hat, dass keine Gegenforderungen des Anspruchsgegners bestehen, wie zB Mietzinsrückstände, Schadenersatz- oder Räumungsansprüche.
- Der Kunde ist zur Mitwirkung am gemeinsamen Vorhaben und zu dessen Förderung verpflichtet und hat alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen schadet. Insbesondere hat der Kunde MR Einsicht in sämtliche verfahrensrelevante Unterlagen zu gewähren und entbindet seine Rechtsvertreter gegenüber MR von der Verschwiegenheitspflicht. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von MR auf die streitigen Ansprüche zu verzichten oder sonst über sie zu verfügen, über die streitigen Ansprüche Vergleiche abzuschließen, Gegenansprüche anzuerkennen, mit den streitigen Ansprüchen aufzurechnen, gestellte Anträge oder Rechtsmittel zurückzuziehen oder darauf zu verzichten.
- Während der Dauer dieses Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Bestimmungen seines Mietvertrages genau einzuhalten und die darin vereinbarten Verpflichtungen vollständig zu erfüllen, insbesondere den vereinbarten Mietzins vollständig und pünktlich zu bezahlen und das Mietobjekt bei wirksamer Beendigung des Vertrages im vereinbarten Zustand an den Anspruchsgegner zu übergeben.
- Der Kunde ist verpflichtet, MR unaufgefordert und unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen, ob, in welcher Form und in welchem Umfang ihm nach Abschluss dieses Vertrages oder im Zusammenhang mit der Geltendmachung der streitigen Ansprüche Vorteile, wie zB Mietrückzahlungen, Mietzinssenkungen, Tilgung von Gegenforderungen, etc, durch den Anspruchsgegner oder seine Vertreter zugekommen sind und ist über solche Vorteile gegenüber MR zur Rechnungslegung verpflichtet.
- Der Kunde hat auf Kosten von MR einen von MR ausgewählten Rechtsvertreter (Mieterschutz-organisation oder Rechtsanwalt) mit seiner Vertretung zu beauftragen und entsprechende Vollmacht zu erteilen. Er ist nicht berechtigt, die Vollmacht ohne Zustimmung von MR zu kündigen. Die Auswahl der Rechtsvertretung obliegt alleine MR.
- Der im Rahmen des gemeinsamen Vorhabens erzielte Vorteil wird zwischen dem Kunden und MR im Verhältnis 70:30 aufgeteilt. Unter „Vorteil“ ist jeder aus den streitigen Ansprüchen herrührende Vermögensvorteil, insbesondere jede Geldleistung, jede Sachleistung und jede erzielte (auch künftige) Ersparnis, jede Tilgung einer Schuld (etwa durch Aufrechnung) zu verstehen, den/die der Kunde nach Abschluss dieses Vertrages erhält oder erreicht, zB Zahlungsansprüche gegenüber dem Anspruchsgegner (wobei Gegenforderungen des Anspruchsgegners unberücksichtigt bleiben), Ersparnisse durch eine Senkung der künftigen Miete oder durch Tilgung eines Mietzinsrückstandes, wobei sämtliche Ersparnisse bis zum Ende des Mietvertrages als „Vorteil“ gelten, höchstens jedoch für 36 Monate ab Rechtskraft der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bzw ab Wirksamkeit einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Einigung mit dem Anspruchsgegner. Nicht als „Vorteil“ gelten die im Zuge der Anspruchsdurchsetzung entstandenen Kostenersatzansprüche sowie erstrittene Zinsen. Diese stehen alleine MR zu.
- Der Anspruch von MR auf den vereinbarten Anteil am erzielten Vorteil (Punkt 11.) wird fällig, sobald dieser Vorteil erreicht, erzielt oder mit dem Anspruchsgegner vereinbart wurde, zB also bei Einlangen einer Zahlung, im Moment der Tilgung einer Schuld des Kunden durch Aufrechnung, im Moment des Abschlusses einer Vereinbarung über die Senkung der Miete, bei Rechtskraft der das Verfahren beendenden Entscheidung, bei Rechtswirksamkeit eines geschlossenen Vergleiches, etc. MR ist berechtigt, vom Anspruchsgegner und von der Rechtsvertretung des Kunden direkte Zahlung an MR zu verlangen.
- Sollte der Vorteil dem Kunden auch nur teilweise direkt zukommen, so hat der Kunde den vereinbarten Anteil unverzüglich an MR zu leisten.
- Der Kunde und MR sind einander über alle im Rahmen dieses Vertrages erzielten Vorteile zur umfassenden Auskunft und zur Rechnungslegung verpflichtet.
- Dieser Vertrag endet, sobald feststeht, dass das erwünschte Ergebnis erreicht wurde oder nicht mehr erreicht werden kann. Vor diesem Zeitpunkt sind beide Parteien nur zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere nicht, dass der Kunde einen Vergleich oder eine Mietvertragsverlängerung anstrebt.
- Bei einer Verletzung dieser Geschäftsbedingungen (insbesondere von Punkt 7.) oder des Prozessfinanzierungsvertrages durch den Kunden, ist dieser zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 3.000,- an MR verpflichtet.
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung tritt eine angemessene Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem Sinn und Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend im Falle einer Vertragslücke.
- Der Kunde bestätigt, dass der Inhalt dieses Vertrages mit ihm ausführlich besprochen wurde. Er bestätigt auch, sowohl den Inhalt als auch die Bedeutung dieses Vertrages vollinhaltlich verstanden und als seinem Willen entsprechend akzeptiert zu haben.
Fassung Jänner 2019
Informationspflichten nach § 4 Abs 1 FAGG
1. Firma, Niederlassung und Kontaktdaten:
Miete Runter GmbH
Pilgramgasse 1/4/4
1050 Wien
FN 395617s
Handelsgericht Wien
E-Mail: office@mieterunter.at
Tel: +43 1 361 36 36
2. Wesentliche Eigenschaften der Dienstleistung:
MR erbringt ausschließlich Dienstleistungen im Bereich der Prozessfinanzierung.
3. Preisberechnung:
Der im Rahmen des gemeinsamen Vorhabens erzielte Vorteil wird zwischen dem Kunden und MR im Verhältnis 70:30 aufgeteilt Die weiteren Modalitäten der Preisberechnung sind in den Punkten 11, 12 und 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen:
MR beginnt unmittelbar nach Verstreichen der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung. Darüber hinaus ist auf die Punkte 12,13 und 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verweisen.
5. Vertragslaufzeit:
Der Vertrag endet sobald feststeht, dass das erwünschte Ergebnis erreicht wurde oder nicht mehr erreicht werden kann. Vor diesem Zeitpunkt sind beide Parteien nur zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Die weiteren Modalitäten bezüglich der Vertragslaufzeit sind in Punkt 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten.